Energieaudit

Rechte und Pflichten - Themen die Sie wissen sollten

Was ist das Energieeffizienzgesetz ?

Durch die Einführung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (BGBl. I Nr. 72/2014 – kurz EEffG) sind für Unternehmen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EG über Energieeffizienz und die damit in enger Verbindung stehenden Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen entstanden. Das Gesetz ist seit dem 1.1.2015 gültig und regelt die Maßnahmen für die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen für Energielieferanten und Unternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße.

Meine Tätigkeiten im Rahmen meines Energieaudits

Besichtigung aller energierelevanten Anlagen innerhalb der Betriebsanlage und zu dieser zugehörig

  • Erhebung vorhandener Energieverbrauchsdaten allgemein und sämtlicher Verbraucher

  • Prüfung der Daten auf Plausibilität und Richtigkeit

  • Wenn erforderlich - Messung zusätzlicher energierelevanter Parameter – diese müssen Sie veranlassen

  • Identifikation von Energieoptimierungspotenzialen und Energieeinsparmöglichkeiten

  • Entwicklung von umsetzbaren technischen Lösungen

  • Berechnung der Energie-, Kosten- und CO2-Einsparungen laut Vorgaben aus dem EE-Gesetz

  • Darstellung der Energieflüsse im Betrieb laut Vorgaben EE-Gesetz

  • Erhebung der Investitionskosten, Einholung von relevanten Angeboten

  • Ermittlung der Wirtschaftlichkeit sowie der definitiven Amortisation einzelner sinnvoller Maßnahmen

  • Implementierung von organisatorischen Maßnahmen (Nachhaltige Tätigkeiten in der Organisation)

  • Darstellung und Bewertung und Aufbereitung der umgesetzten Maßnahmen für den Energiemarkt.

  • In einem Abschlussbericht werden alle erhobenen Energieeinsparpotentiale im Detail dokumentiert. Gerne können Sie mich bei weiteren Fragen kontaktieren und ich arbeite für Ihr Unternehmen auch ein Angebot aus.

Die Unternehmen werden im EEffG in kleine, mittlere und große Unternehmen eingeteilt (§5 Abs. 1 Ziffer 19 bis 21 EEffG): Als kleine Unternehmen gelten solche, die höchstens 49 Beschäftigte und einen Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro aufweisen.

  • Als mittlere Unternehmen gelten solche, die zwischen 50 bis maximal 249 Beschäftigte und einen Umsatz zwischen 10 Millionen Euro bis höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme zwischen 10 Millionen Euro bis höchstens 43 Millionen Euro aufweisen.

 

  • Als große Unternehmen gelten solche, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind.

  • Demnach gilt ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten aber mit einer Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro und einer Umsatzsumme von mehr als 50 Millionen Euro als Großunternehmen.

  • Große Unternehmen haben alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die Durchführung und die Ergebnisse des Energieaudits sind zu dokumentieren. Als Alternative zu dieser Verpflichtung haben die großen Unternehmen auch die Möglichkeit, ein Managementsystem einzuführen (§9 Abs. 2 EEffG).

  • Bei dem Managementsystem kann es sich um ein Energiemanagementsystem gemäß EN 16001 oder ISO 50001 (oder entsprechender Nachfolgenormen) oder um ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 (oder entsprechender Nachfolgenormen) oder um ein EMAS Umweltmanagementsystem handeln. Weiters besteht auch die Möglichkeit, ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaa lich anerkanntes Managementsystem einzuführen.

  • Für den Fall, dass man sich für die Einführung eines Managementsystems entscheidet, so muss dieses Managementsystem auch ein internes oder externes Energieaudit beinhalten. Die Einführung, der Anwendungsbereich und die Grenzen des Managementsystems sind zu dokumentieren.

  • Weiters müssen die großen Unternehmen die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz – Monitoringstelle melden oder melden lassen.
    Gemäß §17 Abs. 4 EEffG ist es bei Energieaudits für Unternehmen die Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.

  • Kleine und mittlere Unternehmen haben keine Verpflichtungen. In §9 Abs. 3 EEffG werden sie jedoch aufgefordert, eine Energiebertung durchzuführen und diese alle vier Jahre zu wiederholen. Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitroingstelle zu melden (§17 Abs. 4 EEffG).